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Satzung des Heimatvereins Metelen
e.V. Abschnitt
1
Name
und Sitz
§
1 Der
Verein führt den Namen „Heimatverein Metelen e.V.“. Sitz des Vereins ist
48629 Metelen, Kreis Steinfurt. Der Verein ist in das Vereinsregister
eingetragen.
Zweck
des Vereins
§
2 Zweck
des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege, der Heimatforschung und der
Heimatkunde. Der Heimatverein strebt an, die Verbundenheit der Mitbürger/innen
mit ihrer Heimat zu stärken. Er
stellt sich zur Aufgabe:
1.
die Volks- Kultur- und Brauchtumspflege 2.
die Pflege der plattdeutschen Sprache 3.
die Pflege sozialer Bindungen und die Geselligkeit 4.
die Pflege der Gastlichkeit 5.
die Unterstützung der Natur- und Landschaftspflege 6.
die Unterstützung der Ortsbild- und Denkmalspflege 7.
die Unterstützung der Archiv- und Schrifttumspflege Diese
Aufgaben sollen erreicht werden durch: a) Zusammenkünfte,
Bildung von Arbeitsgruppen, Versammlungen, Wanderungen, Radtouren, Tages- und
Mehrtagesfahrten, Exkursionen b)
Durchführung kultureller Programme c)
Erhalt, Sammeln, Zusammenstellen und Bekanntgabe von wertvollen Gegenständen,
Ausstellungen, Überlieferung und Schrifttum d) Erhaltung
und weitere Ausgestaltung des Mühlenmuseums e) Enge
Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Einrichtungen f) Eigenleistungen
im Sinne dieser Aufgaben g) Starke
Frequentierung und Nutzung des vereinseigenen Ackerbürgerhauses „Hans
Tietmeyer“ Gemeinnützigkeit
§
3 Der
Heimatverein Metelen e.V. legt Wert auf eine gute Zusammenarbeit mit allen
Vereinigungen und Gruppen der Bevölkerung. Er ist politisch und konfessionell
neutral. Der
Heimatverein Metelen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Der
Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigene
wirtschaftliche Zwecke. Er
ist Mitglied im Kreisheimatbund Steinfurt und des Westfälischen Heimatbundes in
Münster. Abschnitt
2
Mitgliedschaft §
4 Vereinsmitglieder
können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Neben Einzelpersonen
können auch Firmen, Vereine, Verbände und Körperschaften, die die Ziele des
Heimatvereins fördern und unterstützen, ordentliche Mitglieder werden. Zu
Ehrenmitglie Die
Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung unter
Anerkennung der geltenden Satzung und der Zustimmung des Vorstandes erworben.
Bei minderjährigen Mitgliedern ist die Beitrittserklärung durch den oder die
gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Beendigung
der Mitgliedschaft
§
5 Die
Mitgliedschaft erlischt: a) durch
den Tod der natürlichen Person oder durch das Ende der Rechtsfähigkeit der
juristischen Personen b) durch
Kündigung c)
durch Ausschluss Die
Kündigung hat mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende zu erfolgen. Sie ist
rechtzeitig, wenn sie bis zum 3. Werktag des Monats Oktober schriftlich bei
der/dem Vorsitzenden des Vereins eingeht. Vereinsmitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie gegen die satzungsmäßigen Vereinsinteressen vorsätzlich verstoßen haben. Der Ausschluss erfolgt durch 2/3 – Stimmenmehrheit des gesamten Vorstandes. Gegen
den Ausschluss ist der schriftlich eingereichte Widerspruch des Betroffenen an
die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zulässig. Die
Mitgliederversammlung entscheidet mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Stimmen endgültig
über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses. Be §
6 Der
Beitrag wird von der Mitgliederversammlung aufgrund eines Vorschlages des
Vorstandes festgesetzt. Kinder und Jugendliche bis zum 16. Lebensjahr sind von
der Beitragspflicht befreit. Spenden dürfen nur im Sinne des § 2 dieser
Satzung verwand werden . Abschnitt
3
Organe
des Vereins §
7 Organe
des Vereins sind:
1.
Der Vorstand 2.
Die Mitgliederversammlung In
allen Organen des Vereins ist die Wiederwahl zulässig. Der
Vorstand
§
8 Der
Vorstand besteht aus:
1.
dem/der 1. Vorsitzenden 2.
dem/der 2. Vorsitzenden 3.
dem/der Schriftführer/in 4.
dem/der Kassierer/in 5.
bis zu 12 Beisitzer/innen Die
Vorstandsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für
3 Jahre gewählt. Es sollen jährlich nur 1/3 der Vorstandsmitglieder neu gewählt
werden und zwar:
Im 1. Jahr: 1.
Vorsitzende/r und 4 Beisitzer/innen
Im 2. Jahr 2. Vorsitzende/r, Kassierer/in und 4 Beisitzer/innen
Im 3. Jahr Schriftführer/in und 4 Beisitzer/innen
Wiederwahl
ist zulässig. §
9 Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch
den/die erste/n und zweite/n Vorsitzende/n, den/die Schriftführer/in und
den/die Kassierer/in gemeinsam vertreten. §
10 Der
Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der
Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung vorzubereiten und auszuführen. §
11 Der
Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des/der Vorsitzenden. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als 50% der Vorstandsmitglieder anwesend
sind. Vorstandssitzungen
sind von dem/der Vorsitzenden des Vereins oder seinem/seiner Stellvertreter/in
einzuberufen, sobald dies erforderlich erscheint. Eine
Vorstandssitzung ist auch auf schriftlichen Antrag von 25% der
Vorstandsmitglieder einzuberufen. Die
Einladungen sollen schriftlich erfolgen; fernmündliche Einladung kann jedoch
genügen. Über
die Ergebnisse der Beratungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die
Mitgliederversammlung §
12 Mindestens
einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die
Mitgliederversammlung soll im I. Quartal des Jahres stattfinden. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen
1.
aufgrund eines Vorstandsbeschlusses und 2.
auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder. §
13 Die
Mitgliederversammlung wird durch schriftliche Einladung oder durch Anzeige in
der lokalen Tagespresse (z. Zt. Münstersche Zeitung und Tageblatt für den
Kreis Steinfurt) einberufen. Die
Einberufung soll mindestens 10 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung
erfolgen.
§
14 Der
Vorsitzende des Vereins führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung. Die
Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über: 1.
Wahl des Vorstandes 2.
Wahl von 2 Kassenprüfern/innen 3.
Genehmigung der Jahresrechnung 4.
Entlastung des Vorstandes 5.
Veranstaltungsprogramme 6.
Satzungsänderungen 7.
Ernennung von Ehrenmitgliedern/innen 8.
Ernennung von Ehrenvorsitzende/n 9.
Auflösung des Vereins §
15 Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig, wenn die Einladung satzungsmäßig erfolgt ist. Stimmberechtigt
sind in der Mitgliederversammlung sämtliche Mitglieder, die volljährig sind. §
16 Die
Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit,
soweit nicht etwas anderes in dieser Satzung vorgeschrieben ist. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Eine
Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist
erforderlich bei: 1.
Satzungsänderungen 2.
Beschlussfassungen über die Änderung des Vereinszweckes 3.
Beitragsfestsetzungen 4.
Ausschluss von Mitgliedern 5.
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. Einem
Antrag auf geheime Abstimmung ist stattzugeben, wenn mehr als 10% der anwesenden
Mitglieder diesen Antrag unterstützen. §
17 Über
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
Die Niederschriften der Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden und dem
Schriftführer zu unterzeichnen.
§
18 Zur
Erledigung einzelner Aufgaben kann der Vorstand Fachgruppen bilden. Diese wählen
aus ihren Reihen eine/n Verantwortliche/n, der/die gegenüber dem Vorstand
berichtspflichtig ist. Die Mitarbeit in den Fachgruppen steht jedem Vereinsmitglied offen. Der
Vorstand berichtet hierüber in der nächsten Mitgliederversammlung. Langjährige
Vereinsvorsitzende, die sich in besonderem Maße für den Heimatverein verdient
gemacht haben, können zur/zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Sie können
dann beratend, ohne Stimmberechtigung an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Die
Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Mitglieder
und Personen, die sich um den Heimatverein und seine Ziele besondere Verdienste
erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung
erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Abschnitt
4
Sicherung
der Gemeinnützigkeit
§
19 Etwaige
Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
§
20 Der
Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. §
21 Den
Mitgliedern werden weder bei ihrem Ausscheiden noch bei Auflösung des Vereins
oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes Mitgliederbeiträge oder Geld- oder
Sachspenden erstattet. Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen des Vereins an die Gemeinde Metelen, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Abschnitt
5
Kassenprüfung
§
22 Die
Mitgliederversammlung wählt für das laufende Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer/innen,
die in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung das Prüfungsergebnis
vortragen. Jährlich scheidet ein/eine Kassenprüfer/in aus. Wiederwahl des/der
ausgeschiedenen Kassenprüfers/in ist nicht zulässig. Abschnitt
6
Geschäftsjahr
§
23 Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Satzung
in der zuletzt am 29. 01. 2006 geänderten Fassung.
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