Satzung

Heimatverein Metelen e.V.

- Satzung -

   

Abschnitt 1

Name und Sitz

§ 1

Der Verein führt den Namen „Heimatverein Metelen e.V.“. Sitz des Vereins ist 48629 Metelen, Kreis Steinfurt. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

Zweck des Vereins

§ 2

Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege, der Heimatforschung und der Heimatkunde. Der Heimatverein strebt an, die Verbundenheit der Mitbürger/innen mit ihrer Heimat zu stärken.

Er stellt sich zur Aufgabe:

1.     die Volks- Kultur- und Brauchtumspflege

2.     die Pflege der plattdeutschen Sprache

3.     die Pflege sozialer Bindungen und die Geselligkeit

4.     die Pflege der Gastlichkeit

5.     die Unterstützung der Natur- und Landschaftspflege

6.     die Unterstützung der Ortsbild- und Denkmalspflege

7.     die Unterstützung der Archiv- und Schrifttumspflege

 

Diese Aufgaben sollen erreicht werden durch:

Zusammenkünfte, Bildung von Arbeitsgruppen, Versammlungen, Wanderungen, Radtouren, Tages- und Mehrtagesfahrten, Exkursionen

Durchführung kultureller Programme

Erhalt, Sammeln, Zusammenstellen und Bekanntgabe von wertvollen Gegenständen, Ausstellungen, Überlieferung und Schrifttum

Erhaltung und weitere Ausgestaltung des Mühlenmuseums

Enge Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Einrichtungen

Eigenleistungen im Sinne dieser Aufgaben

Starke Frequentierung und Nutzung des vereinseigenen Ackerbürgerhauses „Hans  Tietmeyer“

 

 Gemeinnützigkeit

§ 3

Der Heimatverein Metelen e.V. legt Wert auf eine gute Zusammenarbeit mit allen Vereinigungen und Gruppen der Bevölkerung. Er ist politisch und konfessionell neutral.

Der Heimatverein Metelen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.

Er ist Mitglied im Kreisheimatbund Steinfurt und des Westfälischen Heimatbundes in Münster.

 

Abschnitt 2

Mitgliedschaft

§ 4  

Vereinsmitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Neben Einzelpersonen können auch Firmen, Vereine, Verbände und Körperschaften, die die Ziele des Heimatvereins fördern und unterstützen, ordentliche Mitglieder werden. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. 

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung unter Anerkennung der geltenden Satzung und der Zustimmung des Vorstandes erworben. Bei minderjährigen Mitgliedern ist die Beitrittserklärung durch den oder die gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.

 

Beendigung der Mitgliedschaft

§ 5

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch den Tod der natürlichen Person oder durch das Ende der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen

b) durch Kündigung

c) durch Ausschluss

Die Kündigung hat mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende zu erfolgen. Sie ist rechtzeitig, wenn sie bis zum 3. Werktag des Monats Oktober schriftlich bei der/dem Vorsitzenden des Vereins eingeht.

Vereinsmitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie gegen die satzungsmäßigen Vereinsinteressen vorsätzlich verstoßen haben. Der Ausschluss erfolgt durch 2/3 – Stimmenmehrheit des gesamten Vorstandes.

Gegen den Ausschluss ist der schriftlich eingereichte Widerspruch des Betroffenen an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zulässig.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Stimmen endgültig über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses.

 

Beiträge und Spenden

§ 6

Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung aufgrund eines Vorschlages des Vorstandes festgesetzt. Kinder und Jugendliche bis zum 16. Lebensjahr sind von der Beitragspflicht befreit. Spenden dürfen nur im Sinne des § 2 dieser Satzung verwendet werden.

 

Abschnitt 3

Organe des Vereins

§ 7

Organe des Vereins sind:

1.     Der Vorstand

2.     Die Mitgliederversammlung

 In allen Organen des Vereins ist die Wiederwahl zulässig.

 

Der Vorstand

§ 8

Der Vorstand besteht aus:

1.     dem/der 1. Vorsitzenden

2.     dem/der 2. Vorsitzenden

3.     dem/der Schriftführer/in

4.     dem/der Kassierer/in

5.     bis zu 12 Beisitzer/innen

Die Vorstandsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für 3 Jahre gewählt. Es sollen jährlich nur 1/3 der Vorstandsmitglieder neu gewählt werden und zwar:

Im 1. Jahr: 1. Vorsitzende/r und 4 Beisitzer/innen

Im 2. Jahr 2. Vorsitzende/r, Kassierer/in und 4 Beisitzer/innen

Im 3. Jahr Schriftführer/in und 4 Beisitzer/innen

Wiederwahl ist zulässig.

§ 9

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den/die erste/n und zweite/n Vorsitzende/n, den/die Schriftführer/in und den/die Kassierer/in gemeinsam vertreten.

 § 10

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und auszuführen.

 § 11

Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als 50% der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Vorstandssitzungen sind von dem/der Vorsitzenden des Vereins oder seinem/seiner Stellvertreter/in einzuberufen, sobald dies erforderlich erscheint.

Eine Vorstandssitzung ist auch auf schriftlichen Antrag von 25% der Vorstandsmitglieder einzuberufen.

Die Einladungen sollen schriftlich erfolgen; fernmündliche Einladung kann jedoch genügen.

Über die Ergebnisse der Beratungen ist eine Niederschrift anzufertigen.

 

Die Mitgliederversammlung

§ 12

Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung soll im     I. Quartal des Jahres stattfinden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen  

1.     aufgrund eines Vorstandsbeschlusses und

2.     auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder.

 

§ 13

Die Mitgliederversammlung wird durch schriftliche Einladung oder durch Anzeige in der lokalen Tagespresse (z. Zt. Münstersche Zeitung und Tageblatt für den Kreis Steinfurt) einberufen.

Die Einberufung soll mindestens 10 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung erfolgen.  

 

§ 14

Der Vorsitzende des Vereins führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

 1.     Wahl des Vorstandes

2.     Wahl von 2 Kassenprüfern/innen

3.     Genehmigung der Jahresrechnung

4.     Entlastung des Vorstandes

5.     Veranstaltungsprogramme

6.     Satzungsänderungen

7.     Ernennung von Ehrenmitgliedern/innen

8.     Ernennung von Ehrenvorsitzende/n

9.     Auflösung des Vereins

 

§ 15

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einladung satzungsmäßig erfolgt ist. Stimmberechtigt sind in der Mitgliederversammlung sämtliche Mitglieder, die volljährig sind.

 

§ 16

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht etwas anderes in dieser Satzung vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist erforderlich bei:

1.     Satzungsänderungen

2.     Beschlussfassungen über die Änderung des Vereinszweckes

3.     Beitragsfestsetzungen

4.     Ausschluss von Mitgliedern

5.     Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Einem Antrag auf geheime Abstimmung ist statt zugeben, wenn mehr als 10% der anwesenden Mitglieder diesen Antrag unterstützen.

 

§17

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschriften der Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 18

Zur Erledigung einzelner Aufgaben kann der Vorstand Fachgruppen bilden. Diese wählen aus ihren Reihen eine/n Verantwortliche/n, der/die gegenüber dem Vorstand berichtspflichtig ist.

Die Mitarbeit in den Fachgruppen steht jedem Vereinsmitglied offen.

Der Vorstand berichtet hierüber in der nächsten Mitgliederversammlung.

Langjährige Vereinsvorsitzende, die sich in besonderem Maße für den Heimatverein verdient gemacht haben, können zur/zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Sie können dann beratend, ohne Stimmberechtigung an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

Mitglieder und Personen, die sich um den Heimatverein und seine Ziele besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

 

Abschnitt 4

Sicherung der Gemeinnützigkeit

§ 19

Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.  

§ 20

Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 21

Den Mitgliedern werden weder bei ihrem Ausscheiden noch bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes Mitgliederbeiträge oder Geld- oder Sachspenden erstattet.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Metelen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

Abschnitt 5

Kassenprüfung

§ 22

Die Mitgliederversammlung wählt für das laufende Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer/innen, die in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung das Prüfungsergebnis vortragen. Jährlich scheidet ein/eine Kassenprüfer/in aus. Wiederwahl des/der ausgeschiedenen Kassenprüfers/in ist nicht zulässig.

 

Abschnitt 6

Geschäftsjahr

§ 23

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  

 

Satzung in der zuletzt am 29. 01. 2006 geänderten Fassung.